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Zum Anspruch auf Führen von Adelstiteln; Art 18, 21 AEUV, Art 10, 48 EGBGB
EuG Luxemburg, AZ: C-438/14, 02.06.2016
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Art 18, 21 AEUV, Art 10, 48 EGBGB

Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet sind, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats anzuerkennen, wenn dieser auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er diesen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht zulässige Adelsbestandteile enthält, sofern, was zu überprüfen dem vorlegenden Gericht zukommt, erwiesen ist, dass eine solche Ablehnung der Anerkennung in diesem Zusammenhang insoweit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist, als sie geeignet und erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger des besagten Mitgliedstaats vor dem Gesetz gewahrt wird.

Vom vorlegenden Gericht ist insbesondere zu beurteilen, ob die zuständigen deutschen Personenstandsbehörden nicht über das hinausgegangen sind, was erforderlich ist, um die Erreichung des von ihnen verfolgten grundlegenden verfassungsrechtlichen Ziels zu gewährleisten, indem sie dem vom Antragsteller des Ausgangsverfahrens im Vereinigten Königreich erworbenen Namen die Anerkennung mit der Begründung verweigert haben, dass die Verwirklichung des Ziels, den Grundsatz der Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sicherzustellen, voraussetze, dass es deutschen Staatsangehörigen untersagt werde, Adelsbezeichnungen oder -bestandteile, die glauben machen könnten, dass der Träger des Namens einen entsprechenden Rang innehabe, unter bestimmten Bedingungen zu erwerben und zu benutzen.

Insoweit sind bei der Abwägung zwischen dem Recht auf Freizügigkeit, das Art. 21 AEUV den Unionsbürgern zuerkennt, und den berechtigten Interessen, die mit den vom deutschen Gesetzgeber gesetzten Schranken der Benutzung von Adelsbezeichnungen und dem von ihm aufgestellten Verbot, den Anschein einer adeligen Herkunft neu zu schaffen, verfolgt werden, verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

So ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens das genannte Recht ausgeübt hat und sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt, dass die Bestandteile des im Vereinigten Königreich erworbenen Namens, die nach Ansicht der deutschen Behörden die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, formell weder in Deutschland noch im Vereinigten Königreich Adelsbezeichnungen darstellen und dass das deutsche Gericht, das die zuständigen Behörden angewiesen hat, den Namen der Tochter des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, in dem Adelsbestandteile enthalten sind, so einzutragen, wie er von den britischen Behörden eingetragen worden war, nicht der Ansicht war, dass diese Eintragung gegen die öffentliche Ordnung verstoße.

Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass die Namensänderung auf einer Entscheidung aus rein persönlichen Gründen des Antragstellers des Ausgangsverfahrens beruht, dass die daraus folgende Namensabweichung weder auf die Umstände der Geburt des Betroffenen noch auf eine Adoption und auch nicht auf den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurückgeht und dass der im Vereinigten Königreich gewählte Name Bestandteile enthält, die, ohne in Deutschland oder im Vereinigten Königreich formell Adelsbezeichnungen darzustellen, den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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