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LG München bejaht Rücktritt vom Kaufvertrag wegen VW-Abgas-Skandal, §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437, 440, 323 BGB
LG München II, AZ: 23 O 23033/15, 14.04.2016
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Ein Vertragshändler muss sich aber aus Gründen des Rechtsscheins als 100%-ige Konzerntochter behandeln und das Wissen des Autoherstellers V.-AG zurechnen lassen. Sie hat durch ihr Auftreten (Verwendung des Firmenlogos, Slogan: “Gemeinsame Wurzeln“) besonderes Vertrauen als Konzerntochter in Anspruch genommen.

Daran muss sie sich nun auch festhalten, soweit die V. AG bewusst unrichtige Angaben zu Schadstoffemissionen des streitgegenständlichen Motors gemacht hat, die unstreitig Gegenstand der Anpreisungen des Verkaufsmitarbeiters des Vertragshändlers und mitursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers waren. Dies gilt umso mehr, als der Verkäufer dem Vertragshändler als seit Jahren von V.-AG erprobt beworben hat. Nach dem objektiven Empfängerhorizont lag damit keine bloße Bezugnahme auf Herstellerangaben vor, deren Richtigkeit sich der Kenntnis der Beklagten entzog, sondern der Vertragshändler machte die Herstellerangaben als 100%-ige V.-Tochter und damit Mitglied des „Unternehmens V. " bzw. des „V. Konzerns".

Die Angaben zum Schadstoffausstoß sind objektiv unrichtig, wenn der Stickoxidausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeuges höher ist als bei Vertragsschluss als Beschaffenheit vereinbart war.

Es ist bereits zweifelhaft, ob eine erfolgreiche Nachbesserung überhaupt möglich ist. Allein die Absicht, dass die V. AG das Ziel verfolge, durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht zu verändern, genügt nicht. Ob dies gelingen wird, ist damit auch nach dem Beklagtenvortrag offen. Eine bloße Absichts- oder Zielerklärung reicht hierfür nicht aus.

Hinzu kommt, dass die Mangelbeseitigung hier nicht im Belieben der Beklagten stand. Vielmehr musste der Hersteller nach dem Beklagtenvortrag hierfür zunächst die Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes einholen. Eine Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, ist aber ebenfalls nicht als unerheblich anzusehen.

Schließlich kann die Beklagte auch nicht sicher sagen, ob die geplanten technischen Maßnahmen tatsächlich erfolgreich und ohne Nebenwirkungen sein werden.

Schließlich ist derzeit noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang sich aufgrund des Mangels bzw. des sog. Abgasskandals ein merkantiler Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeuges realisieren wird. Der sog. Abgasskandal ist Gegenstand breiter öffentlicher Wahrnehmung und Diskussion, einschließlich der Nachbesserungsversuche von Herstellerseite.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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