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Änderung des Kostenverteilerschlüssels durch langjährige abweichende Übung in einer Jahresabrechnung möglich; §§ 21, 28 WEG
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 30 II 81/06 WEG, 07.12.2006
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Die Verteilung der Kosten der Müllabfuhr von der ersten Abrechnung an hat infolge lang anhaltender Übung diese Abrechnungsform zu einer für diese Gemeinschaft zulässigen Abrechnungsform werden lassen. Wenn hier die Wohnungseigentümer zur Abstimmung über eine Jahresabrechnung eingeladen werden, müssen sie damit rechnen, dass ihnen eine Abrechnung mit einer Verteilung der Kosten der Müllabfuhr nach Personen zur Genehmigung vorgelegt wird.

Jede Jahresabrechnung ist eine Einzelfallregelung, die zu treffen die Mehrheit der Wohnungseigentümer berufen ist. Der die Versammlung leitende Herr hat nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Wohnungseigentümers vor
der Abstimmung noch mehrfach gefragt ob gegen die Jahresabrechnung 2005 Bedenken oder Einwände erhoben würden. Hier wäre der Ort und die Zeit gewesen, das Für und Wider der einen oder anderen Abrechnungsweise zur Sprache zu bringen.
Dass die ish -Kosten so wie sie von diesem Kabelfernsehunternehmen berechnet werden den 6 Wohneinheiten belastet werden, begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Teilungserklärung enthält in § 8 zu den Lasten und Kosten kaum andere Regelungen als § 16 WEG. Die Entscheidungsfreiheit der Mehrheit der Wohnungseigentümer ist wenig eingeengt. Eine Bindung der von dem Antragsteller geltend gemachten Art gilt jedenfalls für Einzelfallregelungen nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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