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Behördliche Nutzungsuntersagung stellt einen Mangel der Mietsache dar, eine Anhörung genügt dagegen noch nicht; §§ 536, 543 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 77/12, 20.11.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietvertrag Vermieter Mangel Mängel bauliche Erlaubnis Nutzungsuntersagung Genehmigung Fehlen Anhörung Verwaltungsakt Verfügung Verbot Mietsache Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop
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