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Zum Haftungsumfang, wenn Tanzpartnerin beim Tanz aus dem Fenster fällt; §§ 823, 249 BGB
OLG Hamburg, AZ: 6 U 262/98, 05.10.1998
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Wer schwungvoll eine Tanzpartnerin auf die Tanzfläche zieht und diese dabei im Verlauf des Bewegungsablaufs aus dem Fenster fliegt, haftet auf Schadensersatz.

Eine Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn der Tanzpartnerin eine ausreichende Frist zur Verfügung gestanden hätte, über die Bitte des Tanzpartners zu entscheiden und ggfls. unter Wahrung der gesellschaftlichen Üblichkeiten ihre Ablehnung zum Ausdruck zu bringen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Tanzen kurioses Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Schadenersatz unerlaubte Handlung Körperverletzung fahrlässige