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Klagerücknahme kann nicht in Erledigungserklärung umgedeutet werden; §§ 269 Abs. 3 Satz 3 a. F., 290 ZPO; 133, 140 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 71/04, 13.12.2006
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Für die Beurteilung, ob der Kläger die Klage unverzüglich zurückgenommen hat, ist an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem er davon Kenntnis erlangt hat, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist.

2. Der Kläger muss folglich Kenntnis davon haben, dass die Zustellung der Klage nach Wegfall des Klagegrundes erfolgt ist. Erst dann obliegt es ihm, die Klage unverzüglich zurückzunehmen, um die Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a. F. auszulösen. Diese Kenntnis kann sich der Kläger durch Anfrage bei dem Gericht verschaffen.

Nimmt der Kläger die Klage zurück, obwohl er infolge der Zahlung nach Rechtshängigkeit die Klage hätte für erledigt erklären müssen, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Kläger kann die Klagerücknahme nicht wegen Irrtums analog § 290 ZPO widerrufen, da die Wirksamkeit einer Prozesshandlung von einem Irrtum des Handelnden nicht berührt werde. Eine analoge Anwendung des § 290 ZPO scheidet aus.

Auch eine Umdeutung der Klagerücknahme in eine Erledigungserklärung kommt nicht in Betracht. Zwar können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Prozesshandlungen in entsprechender Anwendung des § 140 BGB umgedeutet werden. Die Umdeutung setzt aber stets eine unwirksame Parteihandlung voraus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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