Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Erstellung der Jahresabrechnung ist als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken; §§ 27, 28 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 5/16, 23.06.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemein-schaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.

Hat der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Jahresabrechnung für Kalenderjahre aufzustellen, in denen er selbst die Verwaltung geführt hat, ist seine Verpflichtung nicht auf die Auswertung der Belege beschränkt. Vielmehr hat er darüber hinaus für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege einzustehen. Diese Verpflichtung kann nur vom Verwalter und nicht von Dritten erfüllt werden.

Aus dem Umstand, dass § 28 WEG zwischen dem Aufstellen eines Wirtschaftsplans, dem Aufstellen einer Jahresabrechnung und der Rechnungslegung unterscheidet und die Rechnungslegung als eigenen Anspruch ausgestaltet, folgt nicht, dass es sich bei dem Aufstellen einer Jahresabrechnung um eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO handelt.

Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemein-schaft zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach § 28 Abs. 1 WEG ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist.
Kommentar
Die Entscheidung eines sachfremden Senats überzeugt nicht. Nach einhelliger Rechtsprechung ist der zum 31.12. eines Jahres ausgeschiedene Verwalter nicht mehr verpflichtet, die Jahresabrechnung zu erstellen, da diese zum Jahresende noch nicht fällig ist, sondern der neue, zum 01.01. gewählte Verwalter (vgl. OLG Zweibrücken 3 W 153/06; LG Dortmund 1 S 205/16). Von daher ist die Einstufung der Jahresabrechnung als unvertretbare Handlung nicht so ganz nachzuvollziehen.

Sollte sich diese Rechtsprechung auch beim 5. Senat durchsetzen, wären Klagen auf Erstellung einer Jahresabrechnung gegenüber einem ausgeschiedenen Verwalter nur unter erheblichen Mühen vollstreckbar.

Es sollte daher überlegt werden, ob eine Inverzugsetzung des Verwalters mit einer anschließenden Geltendmachung der sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche nicht der wesentlich einfachere und erfolgversprechendere Weg ist.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Keywords: Jahresabrechnung Zwangsvollstreckung unvertretbrae Handlung Ordnungsgeld Zwangsgeld Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verwalter