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Zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis eines angefochtenen Negativbeschlusses; § 21, 22, 23, 46 WEG
OLG München, AZ: 34 Wx 103/06, 08.12.2006
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In Wohnungseigentumssachen, die eine Beschlussanfechtung zum Gegenstand haben, ist das Landgericht auch dann zur Entscheidung berufen, wenn ein Beteiligter, wie hier der Antragsteller in Österreich, seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat (OLG Düsseldorf ZMR 2006, 789).

Es fehlt das Rechtsschutzinteresse für einen angefochtenen Negativbeschlusses, wenn keine Rechte des Antragstellers beeinträchtigt sind, namentlich keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über denselben Gegenstand entfaltet (BGHZ 152, 46; Wenzel ZWE 2000, 382/386).

Der ablehnende Beschluss kann auch nicht einem späteren Verpflichtungsantrag entgegengehalten werden, weil er sich, anders als in der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des 32. Zivilsenats (Beschluss vom 21.03.2006, 32 Wx 002/06 = OLG-Report 2006, 415), in der Ablehnung gerade dieses Beschlussantrags erschöpft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Beschlussanfechtung Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop