Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Gewerbemieter muss unrenoviert übernommenes Mietobjekt nach Auszug nicht renovieren; §§ 307, 535, 538 BGB
OLG Celle, AZ: 2 U 45/16, 13.07.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Mit Urteil vom 18. März 2015 (VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594) hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, wenn die Wohnung den Mietern ohne angemessen Ausgleich nicht renoviert oder renovierungsbedürftig überlassen werde.

Ausgangspunkt ist, dass der Mieter auch bei Übernahme einer nicht renovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf.

Vor diesem Hintergrund der Parallelität der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Schönheitsreparaturen im Bereich der gewerblichen Miete und der Wohnraummiete ist es nicht zu rechtfertigen, die neue Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Abwälzung von Schönheitsreparaturen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei unrenoviert überlassenem Wohnraum nicht auf die Vermietung von Gewerberaum zu übertragen.
OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2016; Az.: 2 U 45/16
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Gewerbemietrecht gewerbliches Schönheitsklauseln Schönheitsreparaturklausel Rechtsanwalt Frank Dohrmann Vermieter Gewerbeobjekt AGB unzulässigkeit Klausel Bottrop