Detailansicht Urteil
Mieter muss auch bei verspäteter Betriebskostenabrechnung nicht geleistete Vorauszahlungen erstatten; §§ 556 Abs. 3, Satz 2 und 3, 556a Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 261/06, 31.10.2007
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 112/14, 12.11.2014
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 374/12, 22.10.2013
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nebenkostenabrechnung Vorauszahlung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Vermieter Zurückbehaltungsrecht Heizkostenverordnung
Ähnliche Urteile
- Belegeinsicht verweigert: Mieter kann Betriebskostennachzahlung verweigern; §§ 259, 556 BGB
- Belege der Betriebskostenabrechnung sind beim Vermieter einzusehen; § 535 Abs. 2 BGB
- Pauschale oder Betriebskostenvorauszahlung? - Unklarheit geht zu Lasten des Vermieters; §§ 305c, 556 BGB
- Bei fehlender Angabe der zu zahlenden Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung auch ohne Nennung als vereinbart; §§ 556 abs. 1 und 2 BGB
- Zur Vereinbarng der Betriebskosten genügt Verweis auf die Betriebskostenverordnung; §§ 535, 556 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Mietminderung Beirat Gegenabmahnung Kündigung Schimmel Verkehrsunfall Treppenlift Wohnungseigentümer Abschleppen Miete Wirtschaftsplan Tierhaltung Makler Arzthaftung Eigentümerversammlung Sondereigentum Einstimmigkeit Eigenbedarfskündigung Verwaltungsbeirat Abmahnung Anfechtungsklage Wurzeln Garage Telefonwerbung Veränderung Organisationsbeschluss Nutzungsentschädigung Kurioses Nachbarrecht Beschluss Jahresabrechnung Teilungserklärung Verwalter Protokoll Gemeinschaftseigentum
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!