Detailansicht Urteil
Keine Hausgeldzahlung ohne Wirtschaftsplan; § 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 34/16, 09.12.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Säumnis Verzug Zahlungsklage
Ähnliche Urteile
- Parken auf dem Gemeinschaftsgrundstück der WEG ohne ausdrückliche Regelung unzulässig; §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG
- Fehlerhafte Protokollierung führt auch bei unberechtigter Weigerung zur Unterschrift zur Anfechtung aller Beschlüsse; § 23 WEG
- Bei Unterlassungsansprüchen wegen baulicher Veränderungen müssen alle Wohnungseigentümer beteiligt werden; § 48 WEG
- Bei Umfirmierung von Einzelfirma in GmbH Verwalterneuwahl erforderlich; § 27 WEG
- Zur zulässigen Teilnahme eines Rechtsanwaltes an einer Eigentümerversammlung; § 24 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gemeinschaftseigentum Verwaltungsbeirat Mietminderung Teilungserklärung Telefonwerbung Wurzeln Nutzungsentschädigung Sondereigentum Jahresabrechnung Beschluss Eigenbedarfskündigung Veränderung Beirat Einstimmigkeit Verwalter Arzthaftung Garage Abschleppen Kündigung Tierhaltung Nachbarrecht Wohnungseigentümer Protokoll Anfechtungsklage Kurioses Miete Makler Abmahnung Schimmel Gegenabmahnung Eigentümerversammlung Organisationsbeschluss Treppenlift Verkehrsunfall Wirtschaftsplan
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Das Verfahren zeigt aber auch, dass es in der Gerichtspraxis sehr häufig vorkommt, dass ein Wirtschaftsplan bereits abgelaufen ist und damit die Gemeinschaft keinen Anspruch auf Wohngeldvorauszahlungen besitzt, ohne dass dies überhaupt irgend jemandem auffällt.
Gleichwohl hätte das Amtsgericht konsequenterweise der Hausverwaltung die Kosten des Verfahrens auferlegen müssen, denn die Gemeinschaft ist durch diesen schwerwiegenden Fehler mit den Verfahrenskosten belastet worden.