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Keine Hausgeldzahlung ohne Wirtschaftsplan; § 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 34/16, 09.12.2016
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Voraussetzung für den Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Hausgeldern ist das Bestehen eines gültigen Wirtschaftsplans. Fehlt es daran, so kann Gemeinschaft keinen Anspruch auf Wohngeldvorauszahlungen geltend machen.
Es ist schon überraschend, welche aussichtslosen Verfahren geführt werden. Dass weder der Hausverwaltung noch deren beauftragter Verfahrensbevollmächtigter das Vorliegen eines Wirtschaftsplans überprüft haben, ist schon beachtlich.

Das Verfahren zeigt aber auch, dass es in der Gerichtspraxis sehr häufig vorkommt, dass ein Wirtschaftsplan bereits abgelaufen ist und damit die Gemeinschaft keinen Anspruch auf Wohngeldvorauszahlungen besitzt, ohne dass dies überhaupt irgend jemandem auffällt.

Gleichwohl hätte das Amtsgericht konsequenterweise der Hausverwaltung die Kosten des Verfahrens auferlegen müssen, denn die Gemeinschaft ist durch diesen schwerwiegenden Fehler mit den Verfahrenskosten belastet worden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Säumnis Verzug Zahlungsklage