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Unbestimmtheit eines Wohnungseigentümerbeschlusses bei gärtnerischer Gestaltung
AG Hannover, AZ: 481 C 27/11, 25.02.2011
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Das AG Hannover hat einen Beschluss für ungültig erklärt, weil die Eigentümerversammlung beschlossen hatte, dass es Wohnungseigentümern gestattet ist, auf dem Gemeinschaftseigentum eigenverantwortlich Bepflanzungen vorzunehmen, ohne zugleich Regelungen über die Art und Weise der Bepflanzung und der künftigen Kostentragung zu treffen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Stadtverwaltung in der Vergangenheit die Eigentümergemeinschaft aufgefordert hatte, gefahrenträchtige Bepflanzungen auf eigene Kosten entfernen zu lassen, hat Veranlassung zu einer derart eingeschränkten Beschussfassung gegeben.
Die Entscheidung des AG Hannover dürfte zutreffend sein. Leider verkennen die Gerichte viel zu häufig die Tragweite derartiger weitreichender Beschlüsse. Letztlich stellt im Wohneigentum auch eine Bepflanzung eine bauliche Veränderung dar, die im Beschluss nicht nur bzgl. der künftigen Kosten, sondern auch bzgl. des Umfangs und des Ausmasses einer genauen Beschreibung bedarf.

Es empfiehlt sich in der Praxis immer, unbestimmt protokollierte Beschlüsse anzufechten, da bei einer späteren Erkenntnis über die Tragweite des Beschlusses die entgegenstehende Rechtskraft des Beschlusses nur im Falle seiner Nichtigkeit aufgehoben werden könnte. In der Praxis werden derartige Beschlüsse jedoch meist als rechtswidrig eingestuft, so dass die Anfechtungsfrist von einem Monat Anfechtbarkeit längst verstrichen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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