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Feuchte Kellerwände sind wesentliche, mitteilungsbedürftige Mängel; §§ 459, 463, 476 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 215/90, 22.11.1991
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Der Eintritt von Feuchtigkeit in die Kellerwände stellt regelmäßig einen für den Kaufentschluß maßgeblichen Mangel dar, den der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen darf; die gilt erst recht, wenn dem Verkäufer die ausdrückliche Erklärung abverlangt worden war, verdeckte Mängel seien ihm nicht bekannt.

Bei der Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

Die Erklärung im Kaufvertrag, verdeckte Mängel seien nicht bekannt, stellt keine Zusicherung dar, solche Mängel seien nicht vorhanden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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