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Zur Zuständigkeit der Gerichte bei körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Wohnungseigentümern; §§ 43 WEG; 111 Nr. 6 FamFG
AG Idstein, AZ: 32 C 10/16, 05.09.2016
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Für den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist das angerufene WEG-Gericht gemäß § 43 Nr. 1 WEG zuständig, wenn es um eine körperliche Auseinandersetzung der Parteien im Zusammenhang mit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Streit im Waschkeller) geht.

Für einen Anspruch auf Unterlassen von Tätlichkeiten ist dagegen das Familiengericht gem. § 111 Nr. 6 FamFG auch für Wohnungseigentümer zuständig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit Beleidigung Schmerzensgeld Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop