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Fahrradkeller als wohnwerterhöhendes Merkmal; § 558 BGB
LG Berlin I, AZ: 63 S 335/15, 27.05.2016
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Ein Abschließbarer Fahrradkeller stellt auch dann ein wohnwerterhöhendes Merkmal dar, wenn dieser nur über eine Kellertreppe erreichbar ist.

Dass ältere Menschen oder kleinere Kinder nicht in der Lage sein werden, ein Fahrrad eine Treppe herunter zu tragen, steht dem Vorliegen des jeweiligen Merkmals grundsätzlich nicht entgegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mieterhähungsbegehren Rechtsanwalt Frank Dohrmann Mietspiegel