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Anspruch auf Vorauszahlung der Betriebskosten endet mit der Abrechnungsreife; §§ 535, 546a, 556 BGB
LG Berlin I, AZ: 65 S 63/16, 30.09.2016
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Mit Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB tritt zugleich Abrechnungsreife ein. Damit wandelt sich der Anspruch des Vermieters auf Entrichtung der Vorauszahlungen in einen Anspruch auf Ausgleich des sich aus einer Abrechnung ergebenden Saldos zulasten des Mieters. Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vorauszahlungen geht mithin unter (BGH, Urt. v. 26.09.2012 - XII ZR 112/10).

Nachdem Abrechnungsreife eingetreten ist, können auch im Rahmen der Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB Vorauszahlungen der Betriebskosten nicht mehr verlangt werden.

Die Gewährung einer Räumungsfrist steht der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung nicht entgegen.

Dunkelbraune Mustertapeten und Tapeten mit orangefarbener Wischtechnik sind nicht mehr vom vertragsmäßigen Gebrauch der Sache gedeckt, § 538 BGB, sondern stellen einen Schaden an der Mietsache dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rückgabe Mietsache Mangel Schaden Schönheitsreparaturen Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop