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Änderung der Zweckbestimmung einer Sache führt nicht zu deren wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; §§ 94, 95, 929ff BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 245/55, 21.12.1956
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Eine Sache, die nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Böden verbunden worden ist, wird bei späterer Änderung der Zweckbestimmung nicht von selbst Wesentlicher Bestandteil des Grundstücks; dazu bedarf es vielmehr außerdem noch der Einigung zwischen bisherigem Sacheigentümer und Grundstückseigentümer über den Übergang des Eigentums.

§ 95 BGB stellt auf den Zeitpunkt der Verbindung der Sache mit dem Grund und Boden ab und besagt nicht, daß der Ausschluß der Bestandteilseigenschaft nur so lang gilt, als der ursprüngliche Zweck der Verbindung fortdauert; die weitere dingliche Rechtslage regelt sich daher grundsätzlich nach den §§ 929 ff BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop