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Wohnungseigetümer darf Instandsetzungsmaßnahmen nicht selber durchführen; §§ 21 Abs. 2 und 5, 27 WEG; 637, 669 BGB
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 635/14, 14.03.2016
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Die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum ist gemäß §§ 21 Absatz 5 Ziffer 2, 27 Absatz 1 Ziffer 2 WEG Angelegenheit und Aufgabe der Gemeinschaft sowie Aufgabe des Verwalters.

Unterlassen die Gemeinschaft oder der Verwalter erforderliche Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung, sind einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht zur Selbstvornahme berechtigt, sondern müssen ihren Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung vor Gericht durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14 -, BGHZ 202, 375).

Lediglich im Rahmen der Notgeschäftsführung gemäß § 21 Absatz 2 WEG können sie sogleich das Erforderliche veranlassen und den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

Eine spezielle Vorschrift für eine Selbstvornahme und einen Kostenvorschussanspruch wie im Werkvertragsrecht in § 637 Absatz 3 BGB gibt es nicht. Die Vorschrift aus § 669 BGB ist nicht auf die Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Instandhaltung Ersatzvornahme Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gemeinschaftseigentum