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Informationspflichten des § 16a EnEV gelten auch für Makler
LG Bayreuth, AZ: 13 HK O 57/15, 28.04.2016
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Der Schutzzweck von Art. 12 Abs. 4 RL 2010/31/EU gebietet es, § 16a Abs. 2 EnEV 2014 dahingehend auszulegen, dass auch Makler, die Immobilienanzeigen veranlassen, die gemäß § 16a Abs. 1 EnEV 2014 verlangten Angaben in kommerziellen Medien machen müssen.

Sinn und Zweck der Richtlinie ist es, Käufern, Mietern oder Pächtern Informationen über den Energiestatus einer Immobilie vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages zukommen zu lassen. Entscheidend ist nicht, wer eine Immobilie auf dem Markt anbietet, ob der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter selbst oder ein Dritter.

Entscheidend für die Erfüllung der Pflichten aus § 16a EnEV ist, vielmehr, dass derjenige, der ein solches Angebot in Form einer Anzeige veranlasst, dafür Sorge zu tragen, dass in dieser die Angaben des § 16a Abs. 1 EnEV 2014 erfolgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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