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Weigerung eines Kangal, in den Kofferraum eines Twingo zu springen, begründet kein Kündigungsrecht des Hundetrainervertrages; §§ 611 ff, 134, 296 BGB
AG Essen-Borbeck, AZ: 6 C 72/16, 13.12.2016
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Es kann dahinstehen, ob ein Hundetrainer über die erforderliche Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierschutzG verfügt, da § 11 Abs. 5 TierschutzG kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstellt. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn sich das verbot an beide Parteien richtet. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Der Versuch, einen Kangal mit Hilfe eines Hundetrainers und unterstützendem Ziehen und Zerren in den Kofferraum eines Twingo zu verbringen, ist nicht tierschutzwidrig, sondern sinn- und hilflos.

Der Hundehalter des Kangal kann einen Hundetrainervertrag nicht deshalb fristlos kündigen, wenn der Kangal sich weigert, an dieser Übung teilzunehmen, weil dem Hund als einzigem Beteiligten aufgefallen war, wie unsinnig diese Übung ist.

Der Hundetrainer kann gem. § 615 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, da sich der Hundehalter durch die unwirksame fristlose Kündigung selber in Annahmeverzug gesetzt hat.

Für ersparte Aufwendungen obliegt dem Hundehalter die Darlegungs- und Beweislast.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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