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Schließanlage ist Gemeinschaftseigentum; §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 4 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 79/15, 10.03.2016
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Bei einer Schließanlage für die Wohnungseigentumsanlage handelt es sich gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend um Gemeinschaftseigentum, da die Schließanlage in ihrer Gesamtheit dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Miteigentümer dient.

Wird ein unzulässiger Maßstab beschlossen, macht dies den Beschluss aber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar

Eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostentragungsregelung für eine Maßnahme der Instandhaltung im Einzelfall kann gem. § 16 Abs. 4 WEG grundsätzlich beschlossen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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