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Gemeinsame Mitwirkung an einer Grenzabmarkung gem. § 919 BGB ist ein Minus zur einseitigen Mitwirkung
LG Essen, AZ: 13 T 67/16, 23.01.2017
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des LG Essen ist von rechtshistorischer Bedeutung. Im Rahmen einer richterlichen Rechtsfortbildung gelingt es dem LG Essen, das Tatbestandsmerkmal "Mitwirkung" des § 919 Abs. 1 BGB in eine einseitige und eine gemeinsame Mitwirkung aufzugliedern. Der Gesetzgeber war bisher rechtsirrig davon ausgegangen, dass "Mitwirkung" immer nur gemeinsam erfolgen kann. Der Duden und Wikipedia übrigens auch.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Grenzmarkierung Grenzstein rechstanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verwirrung Verückt Verrückung Nachbarrecht
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