Detailansicht Urteil
Beschlussfassung einer WEG als Annahme eines Vertragsangebotes mit einem Dritten/ sofortige Annahme i.S.d. § 147 BGB auch nach 6 Monaten ???
AG Nördlingen, AZ: 2 C 532/16, 13.01.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: kurioses Rechtsanwalt Frank Dohrmann Verwalter Wohnungseigentümergemeinschaft
Ähnliche Urteile
- Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
- Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
- Zur Verwalterhaftung bei der Bauüberwachung am Gemeinschaftseigentum
- Versicherungsvertrag mit der WEG nicht zustande gekommen: Verwalter haftet nicht für entgangene Maklercourtage
- Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Eigenbedarfskündigung Wirtschaftsplan Treppenlift Anfechtungsklage Wurzeln Abmahnung Sondereigentum Jahresabrechnung Schimmel Veränderung Tierhaltung Teilungserklärung Kündigung Garage Nachbarrecht Wohnungseigentümer Mietminderung Verkehrsunfall Beirat Protokoll Verwalter Kurioses Nutzungsentschädigung Gegenabmahnung Verwaltungsbeirat Miete Makler Arzthaftung Gemeinschaftseigentum Einstimmigkeit Eigentümerversammlung Beschluss Abschleppen Organisationsbeschluss Telefonwerbung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Richtig hat das Amtsgericht noch erkannt, dass ein Erhöhungsbegehren der Pauschalvergütung eines Hausmeisterservices gegenüber einem WEG-Verwalter ein Angebot unter Anwesenden ist.
Ob es sich bei einem Vertrag mit einem Hausmeister um ein Dienstvertrag, oder wie das Amtsgericht es angenommen hat, um einen Werkvertrag handelt, sei mal dahingestellt.
Lässt der Verwalter aber über das Erhöhungsbegehren des Hausmeisters erst Monate später auf einer Eigentümerversammlung abstimmen, soll noch eine sofortige Annahme des Erhöhungsverlangen durch die erfolgte Beschlussfassung vorliegen.
Eine solche Rechtsauffassung ist mit dem eindeutigen Wortlaut des § 147 BGB nicht mehr zu vereinbaren.
Hinzu kommt, dass das Amtsgericht der Auffassung ist, das durch die Mitteilung der Beschlussfassung an den Hausmeister durch einen Wohnungseigentümer (!), nicht etwa durch den Verwalter, eine Bekanntgabe der Annahme des Vertragsangebotes gem. § 130 BGB darstellen soll.
Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft können Dritte weder berechtigen, noch verpflichten. Ein solcher Beschluss wäre mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig. Insoweit kann ein Beschluss zur Erhöhung einer Vergütung nur als interne Ermächtigung des Verwalters zur Vertragsänderung angesehen werden, die dann durch den Verwalter umgesetzt werden muss.
Setzt der Verwalter den Beschluss nicht um, kann eine Vertragsänderung nicht durch einen Wohnungseigentümer herbeigeführt werden, indem er der dritten Person das Protokoll der Eigentümerversammlung überreicht.