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Abmahnung schließt Kündigung wegen derselben Vertragsverletzung aus/ unberechtigte Starfanzeige gegen Vermieter als fristloser Kündigungsgrund; §§ 543, 573 BGB
LG Dresden, AZ: 4 S 304/16, 21.12.2016
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1. Einem Mieter, der 13 Strafanzeigen gegen Mitarbeiter des Vermieters sowie eine weitere Strafanzeige gegen die vom Vermieter beauftragte Rechtsanwältin erstattet, die auf frei erfundenen ehrverletzenden Tatsachen ohne substantiellen Tatsachenkern beruhen und die ungerechtfertigt und mit verleumderischen Inhalt waren, kann wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes das Mietverhältnis gem. § 543 BGB fristlos gekündigt werden, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.

2. Die rügelose Hinnahme einer Vertragsverletzung über einen längeren Zeitraum (hier 5 Monate) stellt im Regelfall einen Umstand dar, der die Erheblichkeit einer Vertragsverletzung i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausschließt (Schmidt-Futterer, § 573, Rz. 22), somit hierauf eine Kündigung nicht mehr gestützt werden kann.

3. Mahnt der Vermieter den Mieter zunächst ab und fordert ihn zur Unterlassung künftiger ungerechtfertigter Strafanzeigen und zur Rücknahme der bereits erstatteten Strafanzeigen auf, gibt der Vermieter zu verstehen, dass er die besonderen Gründe, unter denen ausnahmsweise eine sofortige Kündigung gerechtfertigt sein könnte, nicht als gegeben ansieht, sondern die Beendigung des Mietverhältnisses vielmehr vom künftigen Verhalten des Beklagten, nämlich einem Verstoß gegen die Abmahnung abhängig macht.

4. Eine Kündigung des Mietverhältnisses ohne einen neuen Verstoß gegen die Abmahnung ist daher unwirksam.

5. Einen Anspruch auf Rücknahme einer Starfanzeige gibt es nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietvertrag Vertragsverletzung Rechjtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop