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Gartennutzung wird durch bloße Duldung nicht zum Gegenstand des Mietvertrages und darf bei Mieterhöhung nicht mitberücksichtigt werden
LG Essen, AZ: 10 S 193/16, 09.02.2017
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Die Duldung der unentgeltlichen Nutzung eines zur Wohnung gehörenden Gartengrundstücks darf ein Mieter nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB nur als bloße Duldung verstehen, die jederzeit widerrufen werden kann.

Es handelt sich dabei nicht um einen Mietvertrag, sondern um eine Leihe oder einen Gefälligkeitsvertrag.

Die Gartennutzung darf daher nicht mietwertsteigernd in die Berwertung zu einer Mieterhöhung aufgenommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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