Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Wer haftet für baurechtswidrigen Zustand in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 3, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ???
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 84/16, 09.12.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Es kommt nicht darauf an, ob eine Einheit schon bei der Aufteilung als Wohnung diente; dies ist für die Entstehung von Wohnungseigentum nicht maßgeblich, weil es sich um einen Umstand außerhalb der Grundbucheintragung handelt.

Jedenfalls ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt und das Sondereigentum in das Wohnungseigentumsgrundbuch eingetragen worden. Es reicht, dass die Einheit im Grundsatz zu Wohnzwecken geeignet ist und eine entsprechende Baugenehmigung erlangt werden könnte.

Grundsätzlich ist es Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben auf eigene Kosten zu erfüllen. Für Maßnahmen am Sondereigentum besteht generell keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer; dies gilt auch dann, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften die Maßnahmen erfordern (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 – V ZR 238/11, ZfIR 2013, 511 Rn. 14). Ein ungeachtet dessen gefasster Beschluss ist nichtig.

Das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben sind etwa der in einer Wohnung erforderliche Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, die auf eigene Kosten zu erfüllen sind.

Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 26. Februar 2016 – V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 13 ff.).
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Herstellung des erstmaligen geschuldeten Zustandes Wohnungseigentümergemeinschaft fehlerhafte unvollständige Rechtsanwalt Frank Dohrmann Fehler fehlenAbweichung Grundbuch Teilungserklärung Abgeschlossenheit