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Telefaxkopien an Gericht können kostenpflichtig sein/ Gebührenschuldner ist die Partei, nicht der Rechtsanwalt; §§ 91 ZPO, 3 Abs. 2, 22 GKG; Nr. 9000 Nr. 1b KVGKG
OLG Koblenz, AZ: 5 U 138/16, 04.01.2017
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Nach Nr. 9000 Nr. 1 b) KVGKG wird für das Herstellen von Dokumenten die Dokumentenpauschale erhoben, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichtes ausgedruckt werden.

Kostenfrei ist danach nur der übermittelte Ausgangsschriftsatz nebst Anlagen. Das Ausdrucken weiterer per Telefax übermittelter Schriftstücke stellt ein solches Herstellen von Dokumenten dar und löst deshalb eine entsprechende Kostenpflicht aus.

Kostenschuldner der Auslagen nach § 22 Abs. 1 GKG ist der Kläger als Partei. Der Bevollmächtigte ist auch nicht „Beteiligter“, sondern nur Vertreter eines Beteiligten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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