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Beschluss über Anbringung einer Klimaanlage kann nichtig sein/ Klimagerät an der Außenfassade ist eine bauliche Veränderung; §§ 14, 22, 23 WEG; 1004 BGB
AG Essen, AZ: 196 C 288/16, 03.04.2017
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Die Anbringung eines Klimagerätes an der Außenfassade des Hauses einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Denn unabhängig von den von der Klimaanlage ausgehenden Geräusche liegt eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung durch die Anbringung an der Fassade vor.

Ein Beschluss, der einem Eigentümer die Installation eines Klimagerätes unter Beachtung eines möglichst geringen Geräuschpegels gestattet, ist zu unbestimmt und nichtig, da aus dem Beschluss nicht hervorgeht, welches Gerät installiert werden soll und wo dieses angebracht werden soll. Auch lässt sich der Geräuschpegel nicht ermitteln.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Nichtigkeit Unbestimmtheit bauliche Veränderung Klimagerät Klimaanlage Klimasplittgerät Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop