Detailansicht Urteil
Beschluss über Anbringung einer Klimaanlage kann nichtig sein/ Klimagerät an der Außenfassade ist eine bauliche Veränderung; §§ 14, 22, 23 WEG; 1004 BGB
AG Essen, AZ: 196 C 288/16, 03.04.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Aachen, AZ: 118 C 62/13, 12.11.2014
-
OLG Düsseldorf, AZ: I-3 Wx 197/06, 28.11.2006
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Nichtigkeit Unbestimmtheit bauliche Veränderung Klimagerät Klimaanlage Klimasplittgerät Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zum rechtmäßigen Ausschluss von einer Eigentümerversammlung - Zu den Grenzen einer Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
- Zum Ausschluss der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung - Protokollierungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wohnungseigentümer Verwalter Wirtschaftsplan Schimmel Makler Abschleppen Teilungserklärung Gegenabmahnung Gemeinschaftseigentum Kurioses Mietminderung Telefonwerbung Eigentümerversammlung Organisationsbeschluss Anfechtungsklage Protokoll Nutzungsentschädigung Nachbarrecht Verwaltungsbeirat Eigenbedarfskündigung Wurzeln Abmahnung Beirat Arzthaftung Sondereigentum Garage Einstimmigkeit Jahresabrechnung Treppenlift Beschluss Kündigung Verkehrsunfall Miete Veränderung Tierhaltung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!