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Vorstrafe wegen Untreue hindert Verwalterbestellung nicht/ Verwalter darf nicht mit sich selber einen Verwaltervertrag abschließen; §§ 27 WEG, 181 BGB
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 61/16, 06.04.2017
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Jeder Wohnungseigentümer hat ein individuelles Recht an der Überprüfung der Stimmvollmachten auf der Eigentümerversammlung. Lehnt ein Wohnungseigentümer eine vorgelegte Vollmacht aus rechtlichen Gründen ab, ist der Verwalter nicht mehr verpflichtet, weitere Vollmachten vorzulegen, wenn dieselben Rechtsgründe auch für diese Vollmachten im Streit stehen.

Ist im Verwaltervertrag als Versammlungsort der vom Ort der Wohnungseigentümergemeinschaft abweichende Geschäftssitz der Hausverwaltung festgelegt, so liegt hierin eine zulässige "Vereinbarung" über den Versammlungsort.

Eine Jahresabrechnung muss eine Soll-Abrechnung enthalten, anderenfalls entspricht sie nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Eine Verwaltung kann auch dann zum WEG-Verwalter bestellt werden, wenn deren Geschäftsführer wegen Vermögensdelikte vorbestraft ist, allerdings seine mehrjährige Haftstrafe verbüßt hat.

Getilgte Haftstrafen dürfen dem Verwalter aus Gründen der Resozialisierung nicht vorgehalten werden.

Dies gilt auch dann, wenn neue Strafverfahren bekannt geworden sind, die nach § 154 StPO eingestellt wurden, es aber noch nicht zu einer Verurteilung gekommen ist, da insoweit die Unschuldsvermutung gilt.

Eine Hausverwaltung ist nicht berechtigt, mit einem ihrer Mitarbeiter, welcher auf der Versammlung zur Unterzeichnung des Verwaltervertrages ermächtigt wurde, einen Verwaltervertrag abzuschließen, da dies einen Verstoß gegen § 181 BGB darstellt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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