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Zum verspäteten Parteivorbringen und den Grenzen richterlicher Hinweispflichten; §§ 139, 277, 282 ZPO
OLG Hamm, AZ: I 4 U 62/16, 11.04.2017
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Vorbefassung und Unrichtigkeit einer Entscheidung sind keine Ablehnungsgründe i.S.d. §§ 42 ff ZPO.

Mit der Anhörungsrüge kann nur der Verstoß auf rechtliches Gehör, nicht aber der Verstoß gegen einfachgesetzliche Anhörungs- und Hinweispflichten gerügt werden.

Es fehlt an einer Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs, wenn eine Partei mit ihrem verspätetem Vorbringen präkludiert ist.

Wenn das Gericht einer Partei keine Frist zur Stellungnahme der Berufungserwiderung setzt, drohen zwar nicht die Folgen der §§ 530, 296 ZPO, jedoch ist sie gemäß § 277 Abs. 1 ZPO zur Förderung des Prozesses verpflichtet, § 282 ZPO.

Das Parteivorbringen muss schriftsätzlich so rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen werden, dass der Gegner die Möglichkeit besitzt, Erkundigungen einzuholen.

Dies gilt erst recht, wenn das Berufungsgericht mit einer vier Monate zuvor erfolgten Terminladung bereits auf die Unbegründetheit der Klage hingewiesen hatte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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