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Berufungskläger muss bei Zurückweisung der Berufung auch die Kosten der Anschlussberufung tragen; §§ 522, 524 Abs. 4 ZPO
LG Essen, AZ: 13 S 2/17, 14.06.2017
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Weist das Berufungsgericht eine Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. ZPO zurück, muss der Berufungskläger auch die Kosten einer eingelegten Anschlussberufung tragen, die mit der Zurückweisung wirkungslos geworden ist.

Eine gesetzliche Regelung gibt es in der ZPO zwar nicht, so dass grds. auch eine quotale Kostenverteilung denkbar wäre.

Jedoch kann nichts Anderes gelten, als wenn der Berufungskläger nach entsprechendem richterlichen Hinweis die Berufung zurücknimmt. Allein der Umstand, das der Berufungskläger es trotz Hinweises auf die Aussichtslosigkeit der Berufung auf eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ankommen lässt, ist kein sachlich gerechtfertigter Grund, ihn besser zu stellen als im Falle der Rücknahme der Berufung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fahrradunfall Kostenentscheidung Kostenregelung Anschlußberufung Zivilprozessrecht § 91a 92