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Hund darf auf Dach eines Supermarktes keine Notdurft verrichten; §§ 14, 15 WEG; 1004 BGB
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/16, 18.08.2017
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Im Wege der ergänzenden Auslegung der Zweckbestimmung kann eine zweckbestimmungswidrige Nutzung ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise generell nicht mehr stören kann als eine sich im Rahmen der Zweckbestimmung haltenden Nutzung.

Danach hat auch ein im Gemeinschaftseigentum stehendes begrüntes Dach nicht die Zweckbestimmung, einem Hund als Auslauf zu dienen. Denn es gehört zum typischen Verhalten von Hunden, ihre Notdurft dort zu verrichten oder Grabetätigkeiten auszuführen.

Dies gilt erst recht, wenn das Dach mit Sukkkenten begrünt ist, die zum Begehen nicht geeignet sind und bei größeren Gewichten zu zerplatzen drohen.

Wurde eine abweichende Nutzung des Daches nicht ausdrücklich vereinbart, so sind an eine konkludente Nutzungsänderung besonders hohe Anforderungen zu stellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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