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Verwalter darf nach erfolgreicher Anfechtung der Jahresabrechnung einen Rechtsanwalt auf Kosten der Gemeinschaft mit der Erstellung der zu korrigierenden Abrechnung beauftragen; §§ 21, 27 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 46/16, 11.08.2017
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Wird die Jahresabrechnung eines nicht professionell tätigen WEG-Verwalters erfolgreich angefochten, ist der Nachverwalter berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung der zu korrigierenden Abrechnung zu beauftragen.

Die hierdurch entstandenen Mehrkosten können durch Beschluss nachträglich genehmigt und der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt werden.

(nicht rechtskräftig)
Die Entscheidung des AG Bottrop überrascht. Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet nicht zwischen professionellen (was auch immer damit gemeint sein mag) Verwaltern und nicht professionellen oder "ehrenamtlichen Verwaltern".

Ein Verwalter, der eine fehlerhafte Abrechnung erstellt hat, muss diese selber korrigieren. Wenn er sich der Hilfe Dritter bedient, so kann dies nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen, zumal ihm im Rahmen des Anfechtungsprozesses die Rechtsauffasung des Gerichtes zur Kenntnis gereicht wurde und er die Korrektur seiner Abrechnung daran ausrichten konnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Haftung fehlerhafte Beschlussanfechtung