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Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht den Restwert von auszutauschenden, im Sondereigentum stehenden Fliesen beschließen; §§ 21, 24 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 18/17, 11.08.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Ablkon Aufopferungsgedanke Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Instandhaltung Rechtsanwalt Frank DOhrmann bottrop
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