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Gewerblicher Mieter hat Anspruch auf Rechnung der geleisteten Mieten - Weigerung des Vermieters begründet ein Zurückbehaltungsrecht; §§ 273, 535 BGB; 14, 15 UStG
OLG Köln, AZ: 22 U 60/16, 17.07.2017
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Haben die Parteien aber vereinbart, dass der Mieter Umsatzsteuer zahlen soll und hat der Vermieter von Gewerberaum seinerseits optiert und will der Mieter seinerseits die auf die Miete und die Betriebskosten geleistete Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen, benötigt er hierzu gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Rechnung i.S.d. § 14 UStG.

Der Mieter hat insoweit grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung, die ihn in die Lage versetzt, die Vorsteuer geltend zu machen: Dem Mieter steht insoweit auch, grundsätzlich gem. § 273 BGB bis zur ordnungsgemäßen Ausstellung einer solchen "Rechnung" ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins zu.

Allerdings verlangt § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG als Angabe auch "die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer". Diese muss sich entweder aus dem Mietvertrag selber oder aus einem für das Finanzamt geeignetem Dokument ergeben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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