Detailansicht Urteil
Beschlussfassung kann auch als Vergleich ausgelegt werden; §§ 21 Abs. 4, 25 Abs. 5 WEG; 133, 157, 779 BGB
LG Dortmund, AZ: 1 S 316/12, 05.11.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 298/13, 04.07.2014
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Feuchtigkeit Mangel Mängel Schadensersatz Schadenersatz Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Es kann nur Einen geben!!! Unrechtmäßiger zweiter Verwalter haftet als vollmachtloser WEG-Verwalter
- Grund für Eigenbedarfskündigung muss nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehen
- Zu schwierigen Standardproblemen im Nachbarrecht: Kameraüberwachung, Grenzzaun, Überhang, zu geringe Grenzabstände, §§ 31, 32, 42 NachbG NRW, 908, 910, 1004 BGB
- Zum Anspruch auf Abberufung eines nichtzertifizierten Verwalters trotz bestandskräftiger Neubestellung; §§ 18, 19 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Veränderung Kündigung Schimmel Makler Eigenbedarfskündigung Abschleppen Treppenlift Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Beirat Wohnungseigentümer Verwaltungsbeirat Kurioses Garage Verkehrsunfall Teilungserklärung Verwalter Miete Arzthaftung Sondereigentum Gegenabmahnung Wirtschaftsplan Tierhaltung Nutzungsentschädigung Eigentümerversammlung Telefonwerbung Mietminderung Wurzeln Nachbarrecht Einstimmigkeit Protokoll Anfechtungsklage Beschluss Abmahnung Gemeinschaftseigentum
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dagegen hat der BGH die Klageabweisung des LG Dortmund bzgl. der verglichenen, aber nicht ausgekehrten 3.000,00 € nicht mitgetragen und insoweit auf die nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung verwiesen mit einer entsprechenden Stattgabe der hilfsweise geltend gemachten Klageforderung.