Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Beschlussfassung kann auch als Vergleich ausgelegt werden; §§ 21 Abs. 4, 25 Abs. 5 WEG; 133, 157, 779 BGB
LG Dortmund, AZ: 1 S 316/12, 05.11.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
1. Es ist grundsätzlich zulässig, dass die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung wirksam beschließen, ein gerichtliches Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs zu vermeiden. Der Vergleich muss seinem Inhalt nach unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen, zumindest aber als vertretbar anzusehen sein.

Die Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen und der wirkliche Wille der Wohnungseigentümer zu erforschen. Erfolgt die Annahmeerklärung in Form eines Beschlusses, gilt die Einschränkung, dass der Beschluss „aus sich heraus“ objektiv und normativ auszulegen ist.

2. Für die im Vergleich eingegangene Leistungspflicht schafft der Vergleich eine neue Rechtsgrundlage, die insoweit ein Zurückgreifen auf den alten Vertrag nicht mehr erlaubt (Palandt-Sprau, BGB-Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 779 Rn. 11 m. w. N.).

Hinsichtlich der festgestellten bzw. der neu begründeten Verbindlichkeit erzeugt der Vergleichsabschluss einen neuen Klagegrund (Marburger, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2009, § 779 Rn. 38 m. w. N.), auf den sich die Klägerin nicht alternativ berufen kann.
Die Entscheidung des Landgerichts, dass eine Beschlussfassung bereits einen Vergleich begründen kann, überrascht, wurde mittlerweile aber vom BGH abgesegnet (V ZR 298/13). Dennoch darf nicht verkannt werden, dass es sich bei dieser Entscheidung nicht um eine Rechtsprechungsänderung handelt, sondern um eine Auslegung in einem nicht zu verallgemeineren Einzelfall.

Dagegen hat der BGH die Klageabweisung des LG Dortmund bzgl. der verglichenen, aber nicht ausgekehrten 3.000,00 € nicht mitgetragen und insoweit auf die nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung verwiesen mit einer entsprechenden Stattgabe der hilfsweise geltend gemachten Klageforderung.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Feuchtigkeit Mangel Mängel Schadensersatz Schadenersatz Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop