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Beweissicherungsverfahren eines Wohnungseigentümers: Streitwertfestsetzung nach § 49a GKG
AG Dinslaken, AZ: 30 H 1/15, 05.09.2017
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Die Streitwertfestsetzung im Beweisswicherungsvefahren richtet sich grds. nach dem Hauptsachewert. Grundlage für die Bemesseung des Streitwertes sind dabei die durch den Sachverständigen ermittelten Kosten für die Beseitigung des Schadens.

In wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren unterliegt die Festsetzung zusätzlich der Begrenzung durch § 49a GKG.

Dies gilt auch für den Fall, dass sich das Beweissicherungsverfahren gegen den Verwalter richtet.

Somit ist der Streiwert berenzt auf die Hälfte des Gesamtinteresses der Beteiligten und dem fünffachen Einzelinteresse des Antragstellers.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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