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Abschleppunternehmer darf keine Abschleppkosten für den Auftraggeber einfordern
OLG Düsseldorf, AZ: 20 U 34/98, 21.07.1998
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Ein Abschleppunternehmen, welches beim Abholen des abgeschleppten Kraftfahrzeugs durch den Fahrzeugeigentümer darauf hinwirkt, dass der Abholer ihm das Entgelt für das im Auftrag eines Dritten durchgeführte Abschleppen und Verwahren des Kraftfahrzeugs auszahlt, tritt in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 1 UWG zu den am selben Ort tätigen Rechtsanwälten.

Eine derartige Tätigkeit ist eine verbotene Rechtsbesorgung im Sinne des RBerG Art 1 § 1 Abs 1. Das gilt auch dann, wenn eine Behörde den Abschleppauftrag erteilt hat und in dem zugrundeliegenden Rahmenvertrag mit dem Abschleppunternehmen vereinbart hat, dass dieses auf Anweisung der Behörde verpflichtet ist, von dem zur Abholung des Kraftfahrzeugs Berechtigten die Bezahlung der Abschlepp- und Verwahrungskosten zu verlangen und entgegenzunehmen
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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