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Inkassotätigkeit eines behördlich beauftragten Abschleppunternehmers erlaubt
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 83/03, 26.01.2006
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OLG Düsseldorf, AZ: I-20 U 1/03, 25.02.2003
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann UWG Abschleppen Abschlepper Stadt Gemeinde Polizei Abschlepper Abschleppunternehmen Behörde behördlich Auftrag Vertrag Privatrecht Bottrop Zurückbehaltungsrecht
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Insoweit verweist § 46 III Satz 2 PolG NRW ausdrücklich auf § 77 VerwVollstreckungsG NRW , wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist , dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen (Abschleppkosten) entstanden sind.
Denkt man die Rechtsauffassung des BGH konsequent zu Ende, müsste der Abschleppunternehmer als hoheitlich Handelnder, dem die Befungnis zur Kosteneintreibung durch die Behörde aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (!) gestattet wurde, seine Kosten nach § 77 VerwVollstreckungsG NRW beim Verantwortlichen vollstrecken können.
Dies kann nicht richtig sein, so dass die Feststellung des hoheitlichen Handelns des Abschleppunternehmers sich wenn überhaupt nur auf die Verwahrung, nicht aber auf die Eintreibung von Kosten beziehen kann: § 46 III Satz 2 PolG NRW i.V.m. § 77 VerwVollstreckungsG NRW !!!