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Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei unverschuldetern Versäumnis der Anfechtungsfrist, § 46 Abs. 1 S. 3 WEG i.V.m. 233ff ZPO/ Zu den Grenzen der Bevollmächtigung eines werdenden Wohnungseigentümers zur Teilnahme an einer Eigentümerversammlung
AG Essen, AZ: 196 C 31/10, 11.11.2010
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Versäumt ein Wohnungseigentümer unverschuldet die Anfechtungsfrist des § 46 WEG, ist ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

Die Übertragung des Stimmrechts durch den Veräußerer auf den Erwerber im notariellen Kaufvertrag ist zulässig. Eine solche rechtsgeschäftliche Stimmrechtsübertragung ist auch notwendig, da grundsätzlich der Umstand, dass eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist und Besitz, Nutzung und Lasten auf den Zweiterwerber übergegangen sind, kein eigenes Stimmrecht des Erwerbers begründet.

Eine Weiterübertragung dieses Stimmrechts ist ohne Zustimmung des Vollmachtgebers dagegen nicht zulässig.

Der veräußernde Wohnungseigentümer ist in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Stimmrechtsübertragung zur Eigentümerversammlung zu laden. Versäumt der Verwalter dies in Kenntnis der Umstände, sind ihm gem. § 49 S. 2 WEG die Kosten des Anfechtungsverfahrens aufzuerlegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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