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Zur Unwirksamkeit einer verfahrensfehlerhaft zustandegekommenen Mieterschutzverordnung; § 555a, 556d, 556g BGB
LG München I, AZ: 14 S 10058/17, 06.12.2017
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Eine Mieterschutzverordnung leidet an einem Verfahrensmangel, wenn die Begründung nicht den Anforderungen des § 556d Abs. 2 S. 6 und 7 BGB entspricht.

Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht für jede einzelne Gemeinde anhand der Begründung nachvollzogen werden kann, warum diese in den Schutzbereich des § 556d Abs. 1 BGB aufgenommen wurde.

Die Angabe von 11 statistischen Merkmalen genügt nicht, wenn nicht offengelegt wurde, wie diese Merkmale zueinander zu gewichten sind. Denn dann werden die Kriterien für den Adressaten der Verordnung zur Einordnung der Gemeinden lediglich abstrakt festgelegt, ohne dass es möglich ist, anhand der Begründung nachzuvollziehen, aufgrund welcher gewichteten Indikatoren eine bestimmte Gemeinde einbezogen wurde.

Auch muss die Verordnung mitteilen, ob eine Anhörung der jeweiligen Gemeinde vor deren Einordnung erfolgt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietpreisbremse Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop