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Zur Nichtigkeit der eine Teilungserklärung ändernden Beschlüsse
OLG Hamm, AZ: 15 W 433/05, 27.04.2006
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Die absolute Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung macht einen Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig, was aus dem Umstand folgt, dass die Wohnungseigentümer von der gesetzlichen Kompetenzzuweisung - ohne Öffnungsklausel in der Teilungserklärung - nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nach § 10 Abs. 1 WEG nur durch Vereinbarung abweichen können. Dies gilt jedoch nur dann, wenn durch den in Frage stehenden Mehrheitsbeschluss die Teilungserklärung abgeändert (sog. ver-einbarungsabändernde Beschlüsse) oder gesetzliche Regelungen abbedungen werden sollen, nicht jedoch für sog. vereinbarungswidrige Beschlüsse, mit denen Regelungen der Gemeinschaftsordnung nicht geändert werden sollen, sondern lediglich im Einzelfall falsch angewendet werden.

Der Senat hat das Beschlussrubrum und die im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgesprochene Leistungsverpflichtung, die nicht gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern besteht sondern gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als eigener Rechtspersönlichkeit, von Amts wegen dahin klargestellt, dass Antragsteller des vorliegenden Verfahrens nicht die einzelnen Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegner sind, sondern stattdessen die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche, die in dem vorliegenden Verfahren durch die Verwalterin vertreten wird. Ebenso waren die Kostenentscheidungen von Amts- und Landgericht diesbezüglich klarzustellen. Grundlage dafür ist der Beschluss des BGH vom 2.6.2005 (NJW 2005, 2061), der zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.
Die Entscheidungsgründe bzgl. der Nichtigkeit von Beschlüssen ist zutreffend und entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Die Rubrumskorrektur erfolgte noch nach dem alte Recht. Auf Grund der Gesetzesänderung zum 01.07.2007 wird mit der Rubrumsberichtigung nicht mehr so großzügig verfahren, so das bei Wohngeldklagen stets darauf zu achten ist, dass die Wohnungeigentümergemeinschaft als Verband den Aktivprozess als Klägerin führt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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