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Zum Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache und zur Bewertung von Zeugenaussagen (lesenswert)
AG Bottrop, AZ: 10 C 63/17, 02.01.2018
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Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verschlechterung der Mietsache bei deren Rückgabe setzt voraus, dass der Vermieter den Mieter vorher erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat, §§ 280, 281 BGB.

Ein daneben bestehender Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit § 303 StGB setzt voraus, dass der Mieter vorsätzlich eine Sachbeschädigung begangen hat.

Kommt es bei der Überzeugungsbildung auf die Aussage eines Zeugen an, so ist es erforderfich in erster Linie Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt (vgl. BGH, Az. I StR 88/03). Dabei wird zunächst angenommen, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese; vgl. BGH, 29.04.2003, Az. 1 StR 88/03). Diese Annahme wird anhand verschiedener Hypothesen überprüft. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die AIternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt.

Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2012, Az. 22 U 109/11). Erforderlich ist das Vorliegen eines Bündels hochwertiger, sogenannter Realkennzeichen, aufgrund derer das Gericht die Unwahrhypothese widerlegen kann.

Ein neues Beweisangebot nach der Zeugenvernehmung ist als verspätet zurückzuweisen, wenn eine Partei schon während der Zeugenbefragung die Gelegenheit hatte, die Zeugen entsprechend zu befragen und durch das Beweisangebot eine neue Beweisaufnahme erforderlich wäre.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadensersatz Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop