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Zum Beschwerdewert einer baulichen Veränderung; § 511 Abs. 2 ZPO
LG Dortmund, AZ: 1 S 49 /17, 26.09.2017
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Richtet sich die abgewiesene Klage auf die Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, bemisst sich das maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.

Der Wertverlust eines mit der Anbringung einer Abschlusskanten einhergehenden Beeinträchtigung hat eine Beschwer von 100,00 €.

(nicht rechtskräftig)
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Streiwert bauliche Veränderung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop