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Gefährlicher Hund muss nicht als Kampfhund versichert werden/ Behörde muss Kontakt mit dem Hundehalter zwecks Feststellung der Ausbruchsicherheit des Hundes aufnehmen; § 5 LHundG NRW
VG Gelsenkirchen, AZ: 19 K 7918/17, 05.02.2018
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Hundehaltung Verbot Landeshundegesetz Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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