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Bei Räumung einer Wohnung kein Vollstreckungsschutznach § 765a ZPO bei fehlender Glaubhaftmachung
AG Borken, AZ: 7 M 0207-18, 15.03.2018
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Der von § 765a ZPO gewährte Vollstreckungsschutz ist eng auszulegen.

Insbesondere muss der Schuldner hinreichend glaubhaft machen, dass die Räumung der Wohnung für ihn oder seine Familienangehörigen eine unzumutbare Härte darstellt.

Daran fehlt es, wenn der Schuldner noch keine Ersatzwohnung gefunden hat und nicht belegen kann, dass er kurzfristig eine neue Wohnung in Aussicht hat, insbesondere keinen abgeschlossenen Mietvertrag vorlegen kann.

Auch eine durch den Umzug beauptete psychische Beeinträchtigung eines minderjährigen Kindes genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 765a ZPO.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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