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Zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge und zur Stornogefahrmitteilung; §§ 121 Abs. 1 BGB; 87a Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 130/11, 28.06.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Versicherungsmakler Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Versicherungsvertrag Kündigung Stornoreserve
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- Versicherer muss notleidende Verträge nachbearbeiten, um Provisionsansprüche zurückzufordern; §§ 87a, 92, 94 HGB
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