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Freilaufender Hund kann Wegerecht beeinträchtigen; §§ 1027, 1004 BGB
AG Gladbeck, AZ: 11 C 265/17, 13.03.2018
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Ein frei und unbeaufsichtigt laufender doggenähnlicher Hund stellt auf einem wegeberechtigten Grundstücksteil eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit des Grundstücksnachbarn dar.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es in der Vergangenheit bereits zu einem Vorfall mit dem Tier gekommen ist, oder ob das Tier bissig ist oder nur in einem bedingten Gehorsam steht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Präsenz des Tieres, welches unbeaufsichtigt und frei läuft, nachvollziehbarerweise dazu führt, dass die Berechtigten sich in der Ausübung ihrer Grunddienstbarkeit beeinträchtigt sehen.

Unabhängig von der konkreten Charaktereigenschaft des Hundes ist die Angst vor einem großen frei laufenden und unbeaufsichtigten Hund weit verbreitet und sozial adäquat. Überdies bewegt sich der Hund hier freilaufend und unbeaufsichtigt in einem Bereich, in dem er sich regelmäßig und auch gemeinsam mit seinen Besitzern aufhält, so dass er diesen Bereich als sein Revier ansehen dürfte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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