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vorgetäuschter Eigenbedarf - Mieter ist beweispflichtig
AG Bottrop, AZ: 8 C 11/17, 19.03.2018
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Akzeptiert der Mieter die Eigenbedarfskündigung des Vermieters, hat er keinen Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf, wenn er das Fehlen des Eigenbedarfs zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung nicht beweisen kann.

Dies ist u.a. der Fall, wenn wenige Tage nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung wegen Trennung der verheirateten Tochter von deren Ehemann eine Versöhnung erfolgt und der Vermietrer dies dem Mieter mitteilt.

Daran ändert auch nichts der Umstand, wenn der Mieter zwischenzeitlich bereits eine neue Wohnung angemietet hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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