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Keine Nichtigkeit eines die Veräußerungszustimmung verweigernden WEG-Beschlusses
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 241/11, 20.07.2012
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Der BGH stellt klar, dass ein zu Unrecht in das Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer weder Rechte noch Pflichten in bezug auf die Eigentümergemeinschafdt besitzt.

Ein Beschluss, der die in der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung zur Veräußerung von Wohneigentum verweigert, ist nur anfechtbar. Wird der Beschluss nicht angefochten, muss der veräußernde Wohnungseigentümer zunächst eine erneute Beschlussfassung herbeiführen, bei deren Zustimmungsversagung mit der Anfechtungsklage dieses Negativbeschlusses eine gerichtliche KLärung herbeigeführt werden kann.
Der BGH verrtritt mit dieser Entscheidung eine andere Auffassung als die bisher herrschende Meinung (BayObLG, NZM 2003, 481, 482; OLG Köln, NZM 2010, 557, 558; LG Braunschweig, ZMR 2011, 158 f.; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 23 Rn. 132; Elzer in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 23 Rn. 106; Timme/
Hogenschurz, WEG, § 12 Rn. 51), wonach bei Fehlen eines wichtigen Grundes ein die Zustimmung verweigernder Beschluss nichtig ist. Somit sind zustimmungsverweigernde Beschlüsse nur noch anfechtbar. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Instanzgerichte dem BGH folgen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zustimmung Veräußerung Wohnung Wohneigentum Negativbeschluss Grundbuch Verweigerung Zustimmungsverweigerung wichtiger Grund